Wissenswertes

Wichtige Informationen

Gut zu wissen.

Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, sollten Sie bei Beschädigungen am eigenen Kraftfahrzeug auf jeden Fall einen Kfz-Sachverständigen beauftragen. Doch weitere Probleme drohen. Daher bieten wir Ihnen hier viele weitere wichtige Informationen rund um die Kfz-Schadenabwicklung und somit um unsere Arbeit.

Der Gutachter

Ihre Wahl!

Ist Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, dürfen Sie zur Beweissicherung und zur Feststellung des Schadens einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen. Einen von der gegnerischen Versicherung gestellten Sachverständigen müssen Sie hingegen nicht akzeptieren. Haben Sie den Unfall nicht verschuldet, übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten für die Erstellung des Gutachtens.

Schäden, die unterhalb von rund 750 Euro liegen, werden im Übrigen als Bagatellschaden bezeichnet. Hier genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt.

Die Wertminderung

Ihr Anspruch!
Bei der vollständigen Wiederherstellung eines Unfallfahrzeugs tritt zwar in der Regel keine technische Minderung mehr ein, jedoch besteht beim Verkauf des Fahrzeugs Offenbarungspflicht – und somit kommt hier eine nicht unerhebliche, kaufmännische Wertminderung zum Tragen. Diese Minderung wird von Ihrem unabhängigen Sachverständigen exakt ermittelt und im Schadengutachten ausgewiesen.

Der Leihwagen

Ihre Mobilität!
Wenn sich Ihr Auto aufgrund eines unverschuldeten Unfalls in der Werkstatt befindet, haben Sie während dieser Ausfallzeit Anspruch auf einen Leihwagen. Dabei sollten Sie möglichst ein geringer- oder gleichwertiges Fahrzeug wählen, um die Kosten vollständig erstattet zu bekommen. Achten Sie bitte auch darauf, dass die gegnerische Versicherung in der Regel ein Ersatzfahrzeug nur für die im Schadengutachten veranschlagte Reparaturdauer bezahlt.

Der Rechtsanwalt

Ihre Unterstützung!
Sie können einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Gern arbeiten wir auch mit Ihrem Rechtsanwalt zusammen, um Ihre Forderungen gegenüber der gegnerischen Versicherung zu formulieren.

Die Offenbarungspflicht

Ihr Muss!
Beim Wiederverkauf eines Fahrzeuges muss der Verkäufer dem Käufer sämtliche wertmindernden Schäden offenbaren. Daher gilt insbesondere bei einem Unfallfahrzeug: Auch nach fachgerechter Instandsetzung ist ein potenzieller Käufer auf den reparierten Unfallschaden hinzuweisen.

Der Restwert

Ihr Recht!
Unter dem Restwert versteht man den Wert, den Sie mit Ihrem Unfallfahrzeug noch auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt erzielen können. Vertrauen Sie auf einen qualifizierten Sachverständigen, um diesen Restwert sachgemäß und realistisch zu ermitteln. Wir kennen die Marktlage, die aktuellen Rechtssprechungen und orientieren uns an geltenden Richtlinien.

Der Nutzungsausfall

Ihre Alternative!
Sollten Sie auf einen Mietwagen verzichten, haben Sie zumindest Anspruch auf Erstattung einer Ausfallentschädigung. In diesem Fall erstattet Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung den Nutzungsausfall – entsprechend der Zeit, die im Gutachten für die Reparatur Ihres Fahrzeugs vorgesehen ist.

Fiktive Schadensabrechnung

Ihre Abrechnung auf Gutachtenbasis!
Instandsetzung oder Geld – als Geschädigter haben Sie nach § 249 BGB die Wahl. Wenn Sie den Schaden geltend machen, ohne dass dieser tatsächlich beseitigt wurde, spricht man von fiktiver Schadensabrechnung. Diese erfolgt netto auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens. Belege oder Rechnungen über Reparaturen oder eine Ersatzbeschaffung müssen Sie nicht vorlegen. Dies kann allerdings mit Kürzungen verbunden sein – daher empfehlen wir, hierfür eine juristische Beratung in Anspruch zu nehmen.

Noch Fragen?

Kontaktieren Sie uns.